Im Jahr 2020 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Aufhebung des § 217 StGB (ehemaliges Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) fest, dass sich aus dem Grundgesetz ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ergibt. Dieses beinhaltet sowohl die Freiheit, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, als auch die Freiheit, hierfür die Hilfe Dritter zu suchen. Dem BVerfG zufolge ist die Entscheidung jedes und jeder Einzelnen, sich das Leben entsprechend dem eigenen Verständnis von Lebensqualität und Lebenssinn zu nehmen, im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung zu respektieren. Doch gilt dies so auch in Justizvollzugsanstalten? Steht auch Strafgefangenen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in vollem Umfang zu oder gibt es Gründe, die eine Einschränkung rechtfertigen? Muss Sterbehilfevereinen Zutritt zu Justizvollzugsanstalten gewährt werden? Oder dürfen Suizide doch ausnahmslos unterbunden werden?
DiskussionVortrag
18:00 Uhr, Dauer: 45 Min.
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Rechtswissenschaften
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